Eine Fake-Bewertung ist eine Rezension, der kein echtes Erlebnis mit dem bewerteten Unternehmen zugrunde liegt – etwa gekaufte Bewertungen, Bot-Accounts, Rezensionen von Mitbewerbern oder erfundene Vorgänge. Sie verstößt gegen Googles Richtlinie zu Fake-Engagement und ist regelmäßig auch rechtswidrig.
Löschen lassen Sie sie über eine Meldung im Unternehmensprofil, bei Ablehnung per Einspruch oder rechtlicher Beanstandung. Entscheidend ist die Begründung: konkrete Indizien statt pauschaler Vorwürfe.
Was ist eine Fake-Bewertung?
Der Begriff wird oft für jede unliebsame Bewertung benutzt. Präzise ist er nur, wenn die Bewertung nicht auf einem echten Erlebnis beruht oder nicht von der Person stammt, die vorgibt, Kunde zu sein. Typische Formen:
- Bewertungen ohne Kundenkontakt – der Verfasser war nie Kunde (eigene Fallgruppe)
- Erfundene Vorgänge – ein Kunde schildert Ereignisse, die nicht stattgefunden haben
- Bewertungen durch Mitbewerber oder deren Umfeld (eigene Fallgruppe)
- Gekaufte Bewertungen – negative gegen Konkurrenten oder positive für das eigene Profil
- Koordinierte Angriffe – mehrere Bewertungen in kurzer Zeit, etwa nach einem öffentlichen Konflikt
- Bots und Account-Netzwerke – automatisiert oder massenhaft erstellte Profile
Fake oder echte negative Erfahrung?
Die ehrliche Antwort zuerst: Viele harte Bewertungen sind echt. Ein verärgerter Kunde, der übertreibt, schreibt keine Fake-Bewertung. Deshalb steht am Anfang jeder seriösen Prüfung die Frage, ob es einen Kontakt gab – und erst dann, ob die Bewertung inhaltlich zulässig ist.
| Eher echte Erfahrung | Eher Fake-Indiz |
|---|---|
| Konkrete, zuordenbare Details (Datum, Leistung, Mitarbeiter) | Allgemeine Formulierungen, die auf jedes Unternehmen passen |
| Profil mit langer, plausibler Bewertungshistorie | Neues Profil ohne weitere Beiträge – oder nur Negativbewertungen in einer Branche und Region |
| Einzelne Bewertung nach einem dokumentierten Vorfall | Mehrere Bewertungen binnen Stunden oder Tagen ohne Anlass |
| Individueller Schreibstil | Wiederkehrende Formulierungen, Tippfehler oder Satzbausteine über mehrere Profile |
| Passend zu Kalender und Rechnungen | Leistungen, die Sie gar nicht anbieten, oder Zeiten, an denen geschlossen war |
Kein einzelnes Indiz beweist eine Fälschung. Mehrere zusammen ergeben ein Bild, das Sie gegenüber Google sachlich darlegen können.
Beweise sichern
- Screenshots jeder Bewertung (inkl. Profilname, Datum, Sterne, Text, URL)
- Screenshots der Verfasserprofile und ihrer übrigen Beiträge
- Zeitliche Übersicht bei mehreren Bewertungen (Tabelle mit Datum, Uhrzeit, Profil)
- Abgleich mit Kundenkartei, Kalender, Kassensystem
- Belege für Öffnungszeiten, Leistungsangebot und Personal, wenn die Bewertung dem widerspricht
- Hinweise auf einen Zusammenhang mit einem Mitbewerber oder einem Konflikt
Technische Merkmale wie IP-Adressen oder Geräte-Kennungen sehen Sie als Unternehmen nicht; sie liegen ausschließlich bei Google. Behaupten Sie daher nichts, was Sie nicht belegen können.
Google-Richtlinien
Googles Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte verbieten Fake-Engagement: Beiträge müssen echte Erfahrungen widerspiegeln; Inhalte, die bezahlt oder angereizt wurden, die von mehreren Konten derselben Person stammen oder die eine Bewertung künstlich beeinflussen sollen, sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Inhalte mit Interessenkonflikt – etwa über Mitbewerber oder den eigenen Arbeitgeber.
Google setzt nach eigenen Angaben automatisierte Systeme und manuelle Prüfung ein und kann bei plötzlichen Spam-Wellen neue Bewertungen vorübergehend sperren.
Meldeverfahren und Einspruch
- Meldung jeder einzelnen Bewertung über das Unternehmensprofil bzw. das Tool zur Verwaltung von Rezensionen, Meldegrund „Fake“ bzw. „Interessenkonflikt“.
- Bei Ablehnung: einmaliger Einspruch mit Begründung.
- Bei Rechtsverletzung: rechtliche Beanstandung über das Formular für rechtliche Meldungen.
- Bei koordinierten Angriffen zusätzlich: Kontakt zum Google-Unternehmensprofil-Support und lückenlose Dokumentation.
Die Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Google-Bewertung melden.
Rechtliche Einordnung
- Zivilrecht: Eine Bewertung ohne tatsächliche Grundlage verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht; Anspruch auf Löschung und Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB analog – gegen den Verfasser und, nach Kenntnis und Prüfpflichtverletzung, gegen Google.
- Wettbewerbsrecht: Stammt die Bewertung von einem Mitbewerber, kommen Ansprüche aus dem UWG in Betracht (Herabsetzung, Anschwärzung, Irreführung). Seit 2022 sind gefälschte Verbraucherbewertungen ausdrücklich in der „schwarzen Liste“ des UWG (Anhang Nr. 23b, 23c) erfasst.
- Strafrecht: In schweren Fällen können üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.
Details unter Rechtslage.
Was Sie nicht tun sollten
- öffentlich einen konkreten Mitbewerber beschuldigen, ohne dies belegen zu können,
- mit eigenen Fake-Bewertungen „gegensteuern“,
- Verfasser auf anderen Kanälen kontaktieren oder unter Druck setzen,
- Anbietern vertrauen, die angeben, Fake-Bewertungen technisch zu „entfernen“ – entfernen kann nur Google.
Häufige Fragen
Wie erkenne ich eine Fake-Bewertung sicher?
Sicher erkennen können Sie sie als Unternehmen meist nicht – die technischen Daten liegen bei Google. Sie können aber Indizien sammeln: fehlender Kundenkontakt, neue Profile, zeitliche Häufung, gleichartige Formulierungen, unpassende Leistungsbeschreibungen.
Löscht Google Fake-Bewertungen automatisch?
Google filtert nach eigenen Angaben viele Fake-Beiträge automatisch, aber nicht alle. Für die übrigen ist eine Meldung mit nachvollziehbarer Begründung nötig.
Was tun bei vielen Fake-Bewertungen auf einmal?
Jede Bewertung einzeln melden, eine zeitliche Übersicht anlegen und den Support des Unternehmensprofils informieren. Bei einem koordinierten Angriff ist eine rechtliche Beanstandung über eine Kanzlei meist der effizientere Weg.
Darf ich eigene positive Bewertungen kaufen, um Fake-Bewertungen auszugleichen?
Nein. Gekaufte Bewertungen verstoßen gegen Googles Richtlinien und gegen das UWG. Google kann sie entfernen und das Profil einschränken.
Primärquellen
- Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
- Google: Tool zur Verwaltung von Rezensionen
- Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden
- Google Blog (DE): Unsere neuesten Maßnahmen für hilfreiche, von Nutzer*innen bereitgestellte Inhalte
- § 4 UWG – Mitbewerberschutz (gesetze-im-internet.de)
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c – Verbraucherbewertungen) (gesetze-im-internet.de)
- § 186 StGB – Üble Nachrede (gesetze-im-internet.de)
- § 187 StGB – Verleumdung (gesetze-im-internet.de)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.