Bewertungen durch Mitbewerber – auch durch deren Inhaber, Mitarbeiter oder beauftragte Dritte – verstoßen gegen Googles Richtlinie zu Interessenkonflikten und können gelöscht werden. Zusätzlich kommen Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) in Betracht.
Die Schwierigkeit liegt im Nachweis: Ein Verdacht reicht nicht. Sie brauchen sachliche Anhaltspunkte, die eine Verbindung zum Wettbewerber erkennen lassen.
Der Interessenkonflikt nach Google-Richtlinien
Googles Richtlinien untersagen Beiträge mit Interessenkonflikt. Dazu gehören ausdrücklich negative Inhalte über einen Mitbewerber, um dessen Ruf zu beeinträchtigen, und Bewertungen über das eigene Unternehmen oder den eigenen Arbeitgeber. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhalt wahr ist.
Wer gilt als Mitbewerber?
- Inhaber und Geschäftsführer konkurrierender Unternehmen,
- Mitarbeiter eines Wettbewerbers, die im Interesse ihres Arbeitgebers handeln,
- Agenturen oder Dritte, die im Auftrag eines Wettbewerbers bewerten,
- Fake-Profile, die von einem Wettbewerber betrieben werden.
Ein Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens, der privat tatsächlich Kunde war, darf seine Erfahrung grundsätzlich bewerten. Hier kommt es auf die Umstände an.
Wettbewerbsrecht (UWG)
Bewertet ein Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr, um seinen eigenen Absatz zu fördern, ist das eine geschäftliche Handlung. In Betracht kommen insbesondere:
- § 4 Nr. 1 UWG – Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers,
- § 4 Nr. 2 UWG – Anschwärzung durch unwahre, geschäftsschädigende Tatsachen,
- § 5 UWG – Irreführung, etwa wenn der Eindruck einer unabhängigen Kundenbewertung erweckt wird,
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c) – Verbote im Zusammenhang mit gefälschten Verbraucherbewertungen.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung, ggf. Schadensersatz) richten sich gegen den Wettbewerber selbst – setzen also voraus, dass er identifiziert werden kann. Gegen Google wird in der Regel über das Persönlichkeitsrecht bzw. die Richtlinien vorgegangen.
Welche Belege überzeugen?
- Profilname oder Profilbild verweisen auf ein Konkurrenzunternehmen oder dessen Inhaber
- das Verfasserprofil bewertet auffällig das eigene Unternehmen positiv und Konkurrenten negativ
- zeitlicher Zusammenhang mit einer Neueröffnung, einem Auftragsverlust oder einem Streit
- Insiderwissen, das nur ein Branchenkenner haben kann, aber kein Kunde
- keinerlei Kundenkontakt laut dokumentiertem Abgleich
Spekulieren Sie nicht öffentlich: Wer einen Wettbewerber ohne Beleg der Fake-Bewertung beschuldigt, riskiert selbst eine Abmahnung.
Geschäftliche Verbindung und Fake-Profile
Häufig nutzen Wettbewerber nicht ihr eigenes Profil, sondern neue oder fremde Konten. Dann greifen die Indizien für Fake-Bewertungen und die Rüge des fehlenden Kundenkontakts. Die Zuordnung zum Wettbewerber ist für die Löschung dann gar nicht erforderlich – wohl aber für weitergehende Ansprüche.
Vorgehen
- Belege sichern, Verbindung zum Wettbewerber dokumentieren.
- Meldung mit Grund „Interessenkonflikt“ über das Unternehmensprofil.
- Parallel: rechtliche Beanstandung wegen fehlenden Kontakts bzw. unwahrer Tatsachen.
- Ist der Wettbewerber identifizierbar: anwaltliche Prüfung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Häufige Fragen
Darf ein Konkurrent mein Unternehmen überhaupt bewerten?
Nach Googles Richtlinien nicht, wenn er damit den Wettbewerb beeinflussen will – das ist ein Interessenkonflikt. War er privat tatsächlich Kunde, kann eine Bewertung im Einzelfall zulässig sein.
Wie beweise ich, dass ein Mitbewerber dahintersteckt?
Meist nur über Indizien: Profilangaben, Bewertungsmuster, zeitliche Zusammenhänge, fehlender Kundenkontakt. Technische Daten liegen nur bei Google und sind nur in engen Grenzen gerichtlich herausverlangbar.
Kann ich den Wettbewerber abmahnen?
Wenn er identifiziert ist und eine geschäftliche Handlung vorliegt, kommen Unterlassungsansprüche nach dem UWG in Betracht. Eine Abmahnung sollte anwaltlich geprüft werden.
Primärquellen
- Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
- Google: Tool zur Verwaltung von Rezensionen
- § 4 UWG – Mitbewerberschutz (gesetze-im-internet.de)
- § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen (gesetze-im-internet.de)
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c – Verbraucherbewertungen) (gesetze-im-internet.de)
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.