Wissen · Schmähkritik

Beleidigende Google-Bewertung: Wo Kritik endet

Verfasst vonSimon Kempers · Gründer von Repumedia
Zuletzt aktualisiert
Rechtliche Prüfung im EinzelfallPartnerkanzlei (Medienrecht)
Inhalt dieser Seite
  1. Meinungsfreiheit als Ausgangspunkt
  2. Beleidigung, Schmähkritik, Formalbeleidigung – die Begriffe
  3. Warum der Kontext entscheidet
  4. Google-Richtlinien
  5. Rechtliche Einordnung
  6. Vorgehen bei beleidigenden Bewertungen
  7. Häufige Fragen
  8. Primärquellen
Kurzantwort

Beleidigende Google-Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie Formalbeleidigungen (krasse Schimpfwörter), Schmähkritik (Diffamierung der Person ohne Sachbezug) oder einen Angriff auf die Menschenwürde enthalten. Dann tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück.

Die Schwelle ist hoch: Auch scharfe, überspitzte oder unhöfliche Kritik an einer erlebten Leistung ist in der Regel noch zulässig. In allen übrigen Fällen entscheidet eine Abwägung im Kontext.

Meinungsfreiheit als Ausgangspunkt

Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch polemische, überspitzte und verletzende Meinungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Nur in drei Fällen tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück: bei einem Angriff auf die Menschenwürde, bei Formalbeleidigungen und bei Schmähkritik (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19).

Beleidigung, Schmähkritik, Formalbeleidigung – die Begriffe

BegriffBedeutungBeispiel (vereinfacht)
Beleidigung (§ 185 StGB)Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Zivilrechtlich: rechtswidrig, wenn die Abwägung zulasten des Verfassers ausgeht.Herabsetzende Äußerung über einen namentlich genannten Mitarbeiter
FormalbeleidigungBesonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, die mit Vorbedacht verwendet werdenFäkal- oder Sexualbegriffe als Bezeichnung des Inhabers
SchmähkritikÄußerung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehltPersönliche Herabsetzung ohne jeden Bezug zur Leistung
Harte KritikZugespitzte Bewertung mit Sachbezug – in der Regel zulässig„Völlig inkompetent beraten, nie wieder.“

Das BVerfG betont: Selbst überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Schmähkritik ist kein bloßer Steigerungsbegriff, sondern setzt voraus, dass es dem Verfasser erkennbar nicht mehr um die Sache geht.

Warum der Kontext entscheidet

Dasselbe Wort kann je nach Zusammenhang zulässig oder unzulässig sein. Für die Abwägung zählen unter anderem:

Google-Richtlinien

Google verbietet in Maps-Beiträgen unter anderem Belästigung, Mobbing, Drohungen, Hassrede und vulgäre, obszöne Inhalte. Beleidigungen gegen namentlich genannte Mitarbeiter oder Inhaber lassen sich daher häufig schon über den Meldegrund „Belästigung“ bzw. „Hassrede“ melden. Bei grenzwertigen Fällen ist die rechtliche Beanstandung der passendere Weg.

Rechtliche Einordnung

Vorgehen bei beleidigenden Bewertungen

  1. Rezension sichern; bei Bedrohungen zusätzlich polizeilich dokumentieren lassen.
  2. Nicht im gleichen Ton antworten – eine kurze, sachliche Antwort oder keine Antwort.
  3. Meldung über das Unternehmensprofil (Belästigung / Hassrede).
  4. Bei Ablehnung: rechtliche Beanstandung mit Darlegung, warum Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt – oder warum die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausgeht.
  5. Bei betroffenen Mitarbeitern: Diese haben eigene Ansprüche aus ihrem Persönlichkeitsrecht.

Häufige Fragen

Ist „Betrüger“ in einer Google-Bewertung eine Beleidigung?

Das hängt vom Kontext ab. „Betrüger“ enthält oft einen Tatsachenkern (Vorwurf einer Straftat). Fehlt dafür jede Grundlage, ist die Äußerung regelmäßig unzulässig; gibt es einen nachvollziehbaren Anlass, kann sie als zugespitzte Meinung zulässig sein.

Werden unhöfliche Bewertungen gelöscht?

Unhöflichkeit allein reicht nicht. Erst wenn Belästigung, Hassrede, Formalbeleidigung oder Schmähkritik vorliegen – oder die Abwägung im Einzelfall zulasten des Verfassers ausgeht –, ist eine Löschung realistisch.

Kann ein beleidigter Mitarbeiter selbst vorgehen?

Ja. Wird ein Mitarbeiter namentlich oder erkennbar herabgesetzt, hat er eigene Ansprüche aus seinem Persönlichkeitsrecht – unabhängig vom Unternehmen.

Hilft eine Strafanzeige bei der Löschung?

Nur mittelbar. Die Strafanzeige richtet sich gegen den Verfasser; die Löschung bei Google erfolgt über Meldung oder rechtliche Beanstandung.

Primärquellen

  1. Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
  2. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19
  3. § 185 StGB – Beleidigung (gesetze-im-internet.de)
  4. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
  5. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
  6. Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
  7. Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.

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