Beleidigende Google-Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie Formalbeleidigungen (krasse Schimpfwörter), Schmähkritik (Diffamierung der Person ohne Sachbezug) oder einen Angriff auf die Menschenwürde enthalten. Dann tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück.
Die Schwelle ist hoch: Auch scharfe, überspitzte oder unhöfliche Kritik an einer erlebten Leistung ist in der Regel noch zulässig. In allen übrigen Fällen entscheidet eine Abwägung im Kontext.
Meinungsfreiheit als Ausgangspunkt
Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch polemische, überspitzte und verletzende Meinungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Nur in drei Fällen tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück: bei einem Angriff auf die Menschenwürde, bei Formalbeleidigungen und bei Schmähkritik (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19).
Beleidigung, Schmähkritik, Formalbeleidigung – die Begriffe
| Begriff | Bedeutung | Beispiel (vereinfacht) |
|---|---|---|
| Beleidigung (§ 185 StGB) | Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Zivilrechtlich: rechtswidrig, wenn die Abwägung zulasten des Verfassers ausgeht. | Herabsetzende Äußerung über einen namentlich genannten Mitarbeiter |
| Formalbeleidigung | Besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, die mit Vorbedacht verwendet werden | Fäkal- oder Sexualbegriffe als Bezeichnung des Inhabers |
| Schmähkritik | Äußerung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt | Persönliche Herabsetzung ohne jeden Bezug zur Leistung |
| Harte Kritik | Zugespitzte Bewertung mit Sachbezug – in der Regel zulässig | „Völlig inkompetent beraten, nie wieder.“ |
Das BVerfG betont: Selbst überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Schmähkritik ist kein bloßer Steigerungsbegriff, sondern setzt voraus, dass es dem Verfasser erkennbar nicht mehr um die Sache geht.
Warum der Kontext entscheidet
Dasselbe Wort kann je nach Zusammenhang zulässig oder unzulässig sein. Für die Abwägung zählen unter anderem:
- Bezug zur erlebten Leistung („die Beratung war eine Frechheit“ vs. Angriff auf das Privatleben),
- ob eine konkrete Person namentlich herabgesetzt wird oder das Unternehmen,
- Anlass und Vorgeschichte (spontane Verärgerung vs. gezielte Kampagne),
- Reichweite und Dauerhaftigkeit – eine Google-Rezension ist öffentlich und dauerhaft auffindbar,
- ob die Äußerung mit unwahren Tatsachen verknüpft ist (siehe unwahre Tatsachenbehauptungen).
Google-Richtlinien
Google verbietet in Maps-Beiträgen unter anderem Belästigung, Mobbing, Drohungen, Hassrede und vulgäre, obszöne Inhalte. Beleidigungen gegen namentlich genannte Mitarbeiter oder Inhaber lassen sich daher häufig schon über den Meldegrund „Belästigung“ bzw. „Hassrede“ melden. Bei grenzwertigen Fällen ist die rechtliche Beanstandung der passendere Weg.
Rechtliche Einordnung
- Zivilrecht: Unterlassungs- und Löschungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (Persönlichkeitsrecht) sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB.
- Strafrecht: Beleidigung ist ein Antragsdelikt; ein Strafantrag ist binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen. Bei anonymen Verfassern führt das Strafverfahren aber nicht automatisch zur Löschung.
- Plattform: Google haftet nach Kenntnis und Prüfpflichtverletzung als Hostprovider; der Digital Services Act verlangt ein Melde- und Abhilfeverfahren mit Begründung der Entscheidung.
Vorgehen bei beleidigenden Bewertungen
- Rezension sichern; bei Bedrohungen zusätzlich polizeilich dokumentieren lassen.
- Nicht im gleichen Ton antworten – eine kurze, sachliche Antwort oder keine Antwort.
- Meldung über das Unternehmensprofil (Belästigung / Hassrede).
- Bei Ablehnung: rechtliche Beanstandung mit Darlegung, warum Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt – oder warum die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausgeht.
- Bei betroffenen Mitarbeitern: Diese haben eigene Ansprüche aus ihrem Persönlichkeitsrecht.
Häufige Fragen
Ist „Betrüger“ in einer Google-Bewertung eine Beleidigung?
Das hängt vom Kontext ab. „Betrüger“ enthält oft einen Tatsachenkern (Vorwurf einer Straftat). Fehlt dafür jede Grundlage, ist die Äußerung regelmäßig unzulässig; gibt es einen nachvollziehbaren Anlass, kann sie als zugespitzte Meinung zulässig sein.
Werden unhöfliche Bewertungen gelöscht?
Unhöflichkeit allein reicht nicht. Erst wenn Belästigung, Hassrede, Formalbeleidigung oder Schmähkritik vorliegen – oder die Abwägung im Einzelfall zulasten des Verfassers ausgeht –, ist eine Löschung realistisch.
Kann ein beleidigter Mitarbeiter selbst vorgehen?
Ja. Wird ein Mitarbeiter namentlich oder erkennbar herabgesetzt, hat er eigene Ansprüche aus seinem Persönlichkeitsrecht – unabhängig vom Unternehmen.
Hilft eine Strafanzeige bei der Löschung?
Nur mittelbar. Die Strafanzeige richtet sich gegen den Verfasser; die Löschung bei Google erfolgt über Meldung oder rechtliche Beanstandung.
Primärquellen
- Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
- BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19
- § 185 StGB – Beleidigung (gesetze-im-internet.de)
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
- Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
- Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.