Recht · Entscheidungen

Rechtsprechung zu Online-Bewertungen

Verfasst vonSimon Kempers · Gründer von Repumedia
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Inhalt dieser Seite
  1. Wie diese Übersicht zu lesen ist
  2. Bundesgerichtshof
  3. Bundesverfassungsgericht
  4. Europäischer Gerichtshof
  5. Instanzgerichte
  6. Was die Rechtsprechung in der Summe bedeutet
  7. Häufige Fragen
  8. Primärquellen
Kurzantwort

Die Rechtsprechung zu Google-Bewertungen beruht im Kern auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen und Hostprovidern: Portale sind zulässig, haften aber nach einer konkreten Beanstandung für die Prüfung (VI ZR 93/10). Bestreitet der Bewertete den Kunden- oder Behandlungskontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen und Belege verlangen (VI ZR 34/15); die bloße Rüge genügt grundsätzlich (VI ZR 1244/20).

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Maßstab für Schmähkritik und Formalbeleidigung (1 BvR 2397/19), der EuGH für die Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte (C-18/18).

Wie diese Übersicht zu lesen ist

Aufgenommen sind ausschließlich veröffentlichte Entscheidungen, deren Gericht, Datum und Aktenzeichen wir anhand öffentlicher Quellen überprüft haben. Die Zusammenfassungen sind vereinfacht und ersetzen nicht die Lektüre des Volltexts. Instanzgerichtliche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und binden andere Gerichte nicht.

EntscheidungThema
BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20Rüge des fehlenden Kontakts genügt
BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15Prüfpflichten bei bestrittenem Behandlungskontakt
BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10Haftung des Hostproviders, Prüfverfahren
BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08Zulässigkeit von Bewertungsportalen
BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13Kein Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal
BGH, 20.02.2018 – VI ZR 30/17Neutralität des Portalbetreibers
BGH, 14.01.2020 – VI ZR 495/18 u. a.Darstellung von Bewertungsdurchschnitten
BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19Schmähkritik und Formalbeleidigung
EuGH, 03.10.2019 – C-18/18Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte
LG Hamburg, 12.01.2018 – 324 O 63/17Reine Sternebewertung ohne Kontakt (Google)

Bundesgerichtshof

Rüge des fehlenden Gästekontakts genügt

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
09.08.2022 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 1244/20
Sachverhalt
Die Betreiberin eines Ferienparks wandte sich gegen negative Bewertungen auf einem Reisebewertungsportal, die nur mit Vor- oder Spitznamen gekennzeichnet waren. Sie rügte, den Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde. Das Portal lehnte eine Löschung ab.
Rechtsfrage
Muss der Bewertete die Rüge des fehlenden Gästekontakts näher begründen, damit die Prüfpflichten des Portals ausgelöst werden?
Kernaussage
Die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um die Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet – auch nicht, wenn die Bewertung Angaben enthält, die für einen Kontakt sprechen. Eine nähere Begründung ist nur erforderlich, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt; Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Kommt das Portal seiner Prüfpflicht nicht nach, ist der fehlende Kontakt als zugestanden zu behandeln.
Bedeutung
Zentrale Entscheidung für Bewertungen ohne Kundenkontakt. Der Bewertete muss nicht ermitteln, wer hinter einem Pseudonym steckt.
Was sie nicht bedeutet
Sie bedeutet nicht, dass jede bestrittene Bewertung automatisch gelöscht wird: Das Portal muss prüfen, und macht der Verfasser den Kontakt plausibel, bleibt die Bewertung. Eine wider besseres Wissen erhobene Rüge ist missbräuchlich. Die Entscheidung betraf ein Reiseportal; ihre Übertragung auf Google ist naheliegend, aber eine Frage des Einzelfalls.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Prüfpflichten bei bestrittenem Behandlungskontakt

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
01.03.2016 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 34/15
Sachverhalt
Ein Zahnarzt wandte sich gegen eine negative Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal und bestritt, den Bewertenden behandelt zu haben. Das Portal ließ die Bewertung nach einer Rückfrage beim Verfasser online.
Rechtsfrage
Welche Prüfpflichten treffen den Betreiber eines Bewertungsportals, wenn der Bewertete den Behandlungskontakt bestreitet?
Kernaussage
Der Portalbetreiber muss die Beanstandung dem Bewertenden übersenden und ihn auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege (etwa Bonushefte, Rezepte) zu übermitteln. Informationen, die er ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weiterleiten darf, muss er dem Bewerteten zur Verfügung stellen. Eine bloße Rückfrage, ob der Kontakt stattgefunden habe, genügt nicht.
Bedeutung
Konkretisiert, wie das Prüfverfahren bei Bewertungsportalen auszusehen hat. Grundlage für die Forderung, dass Plattformen Nachweise beim Verfasser anfordern.
Was sie nicht bedeutet
Sie verpflichtet Portale nicht, die Identität der Verfasser offenzulegen. Sie schafft keinen Anspruch auf Löschung jeder unliebsamen Bewertung.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Haftung des Hostproviders und Prüfverfahren

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
25.10.2011 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 93/10
Sachverhalt
Ein Betroffener verlangte von Google als Hostprovider einer Blog-Plattform die Unterlassung der Verbreitung eines Blog-Eintrags mit ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen.
Rechtsfrage
Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Hostprovider für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter?
Kernaussage
Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, Inhalte vor der Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet als Störer erst, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Ist der Hinweis so konkret, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann, ist die Beanstandung an den Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten; bleibt eine Stellungnahme aus, ist der Eintrag zu löschen. Bestreitet der Verantwortliche substantiiert, ist der Betroffene um Nachweise zu bitten.
Bedeutung
Grundlage des Notice-and-Takedown-Verfahrens, das in der deutschen Praxis bis heute für Plattformen wie Google gilt – inzwischen flankiert vom Digital Services Act.
Was sie nicht bedeutet
Sie begründet keine allgemeine Überwachungspflicht der Plattform und keine Haftung vor Kenntnis.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig („spickmich.de“)

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
23.06.2009 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 196/08
Sachverhalt
Eine Lehrerin wandte sich gegen ihre Bewertung durch Schüler auf einem Internetportal.
Rechtsfrage
Ist die Bewertung beruflicher Leistungen auf einem anonym nutzbaren Internetportal zulässig?
Kernaussage
Die Bewertungen waren als Meinungsäußerungen zulässig. Sie betrafen die berufliche Sozialsphäre, waren weder schmähend noch beleidigend, und das Informationsinteresse überwog. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent.
Bedeutung
Ausgangspunkt der Rechtsprechung: Kritik an beruflicher Leistung ist hinzunehmen, auch anonym.
Was sie nicht bedeutet
Sie erlaubt keine unwahren Tatsachen oder Schmähkritik und sagt nichts über Bewertungen ohne tatsächliche Grundlage.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Kein Anspruch auf vollständige Löschung aus einem Bewertungsportal

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
23.09.2014 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 358/13
Sachverhalt
Ein Arzt verlangte die vollständige Löschung seines Profils samt Bewertungen aus einem Ärztebewertungsportal.
Rechtsfrage
Kann ein Arzt verlangen, gar nicht in einem Bewertungsportal geführt zu werden?
Kernaussage
Nein. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen und die Kommunikationsfreiheit des Portals überwogen das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.
Bedeutung
Unternehmen und Freiberufler können sich Bewertungen grundsätzlich nicht entziehen – wohl aber einzelnen unzulässigen Bewertungen.
Was sie nicht bedeutet
Sie bedeutet nicht, dass jede einzelne Bewertung hinzunehmen ist.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Neutralität des Portalbetreibers

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
20.02.2018 (Urteil)
Aktenzeichen
VI ZR 30/17
Sachverhalt
Eine Ärztin verlangte die Löschung ihres Profils aus einem Ärztebewertungsportal, das zahlenden Kunden auf den Profilen nicht zahlender Ärzte Werbung einblendete.
Rechtsfrage
Verliert ein Portal seine Stellung als neutraler Informationsmittler, wenn es zahlende Kunden verdeckt begünstigt?
Kernaussage
Ja. In dieser Konstellation überwog das Recht der Ärztin; sie konnte die Löschung ihrer Daten verlangen.
Bedeutung
Die Privilegierung von Bewertungsportalen setzt Neutralität voraus.
Was sie nicht bedeutet
Sie betrifft ein spezifisches Geschäftsmodell und lässt sich nicht pauschal auf Google übertragen.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Darstellung von Bewertungsdurchschnitten

Gericht
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Datum
14.01.2020 (Urteile)
Aktenzeichen
VI ZR 495/18 sowie Parallelverfahren (u. a. VI ZR 496/18)
Sachverhalt
Eine Betreiberin von Fitnessstudios wandte sich dagegen, dass ein Bewertungsportal den angezeigten Durchschnitt nur aus den von einer Software als „empfohlen“ eingestuften Beiträgen berechnete.
Rechtsfrage
Darf ein Portal den Bewertungsdurchschnitt auf eine automatisierte Auswahl von Bewertungen stützen?
Kernaussage
Ja. Die Darstellung war als Meinungsäußerung des Portals zulässig; das Unternehmen muss Kritik an seinen Leistungen und die Darstellung durch ein Portal grundsätzlich hinnehmen.
Bedeutung
Plattformen haben einen eigenen Spielraum bei der Darstellung und Filterung von Bewertungen.
Was sie nicht bedeutet
Sie sagt nichts über die Zulässigkeit einzelner Bewertungen und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Darstellung.
Primärquelle
Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)

Bundesverfassungsgericht

Schmähkritik und Formalbeleidigung

Gericht
Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss des Ersten Senats)
Datum
19.05.2020 (Beschluss; zusammen mit drei weiteren Beschlüssen vom selben Tag)
Aktenzeichen
1 BvR 2397/19
Sachverhalt
Gegenstand war eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung. Das Gericht nutzte die Verfahren, um die Maßstäbe für ehrbeeinträchtigende Äußerungen zusammenzufassen.
Rechtsfrage
Wann tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung hinter den Ehrschutz zurück?
Kernaussage
Nur bei einem Angriff auf die Menschenwürde, einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Diese Fallgruppen sind eng zu verstehen. Schmähkritik liegt erst vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; selbst überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. In allen anderen Fällen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.
Bedeutung
Maßstab für beleidigende Bewertungen: Wer Schmähkritik geltend macht, muss das Fehlen jedes Sachbezugs darlegen; andernfalls kommt es auf die Abwägung an.
Was sie nicht bedeutet
Sie erklärt beleidigende Bewertungen nicht für zulässig – sie verlangt eine sorgfältige Abwägung statt vorschneller Einordnung.
Primärquelle
bundesverfassungsgericht.de

Europäischer Gerichtshof

Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte (Glawischnig-Piesczek)

Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Datum
03.10.2019 (Urteil)
Aktenzeichen
C-18/18
Sachverhalt
Eine österreichische Politikerin verlangte von einem sozialen Netzwerk die Entfernung eines ehrverletzenden Beitrags und gleichlautender Beiträge.
Rechtsfrage
Darf einem Hostprovider aufgegeben werden, auch wort- oder sinngleiche Inhalte zu entfernen?
Kernaussage
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Ein Gericht kann einen Hostprovider verpflichten, gespeicherte Inhalte zu entfernen, die mit einem für rechtswidrig erklärten Inhalt wortgleich oder sinngleich sind, sofern die Unterschiede nicht eine autonome Beurteilung durch den Provider erfordern.
Bedeutung
Relevant für Wiederholungsfälle, in denen gelöschte Bewertungen erneut erscheinen.
Was sie nicht bedeutet
Sie begründet keine allgemeine Überwachungspflicht und keinen automatischen Anspruch ohne gerichtliche Anordnung.
Primärquelle
curia.europa.eu

Instanzgerichte

Reine Sternebewertung ohne Kontakt

Gericht
Landgericht Hamburg
Datum
12.01.2018 (Urteil)
Aktenzeichen
324 O 63/17
Sachverhalt
Ein Gasthaus wurde bei Google ausschließlich mit einem Stern bewertet. Der Inhaber bestritt, dass der Verfasser Gast gewesen sei; der Name tauchte in seinen Unterlagen nicht auf. Google reagierte auf die Beanstandung nicht hinreichend.
Rechtsfrage
Muss Google eine reine Sternebewertung ohne Text entfernen, wenn der Geschäftskontakt bestritten wird?
Kernaussage
Auch eine reine Sternebewertung ist eine Meinungsäußerung, die einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt voraussetzt. Wird der Kontakt bestritten und prüft Google die Beanstandung nicht, ist die Bewertung zu entfernen.
Bedeutung
Frühe Übertragung der Prüfpflicht-Grundsätze auf Google und auf textlose Bewertungen.
Was sie nicht bedeutet
Instanzgerichtliche Einzelfallentscheidung; andere Gerichte haben in ähnlichen Konstellationen teils anders entschieden.
Primärquelle
Landesrecht Hamburg (Suche nach Aktenzeichen)

Was die Rechtsprechung in der Summe bedeutet

Die gesetzlichen Grundlagen erläutern wir unter Rechtslage.

Häufige Fragen

Gilt die BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen auch für Google?

Die Entscheidungen betrafen spezialisierte Portale bzw. einen Blog-Dienst. Ihre Grundsätze zu Prüfpflichten von Hostprovidern werden in der Praxis auf Google übertragen; im Einzelfall kommt es auf die konkrete Konstellation an.

Warum verlinken Sie nicht direkt auf jedes Urteil?

Die Entscheidungsdatenbank des BGH vergibt keine dauerhaft lesbaren Links pro Urteil. Mit dem Aktenzeichen finden Sie den Volltext dort direkt über die Suche.

Werden neue Entscheidungen ergänzt?

Ja. Wir nehmen neue Entscheidungen auf, nachdem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Inhalt anhand der Primärquelle geprüft wurden.

Primärquellen

  1. Bundesgerichtshof: Entscheidungsdatenbank (Suche nach Aktenzeichen)
  2. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19
  3. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 (Glawischnig-Piesczek)
  4. Landesrecht Hamburg – Rechtsprechungsdatenbank

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.

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