KurzantwortDie Rechtsprechung zu Google-Bewertungen beruht im Kern auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen und Hostprovidern: Portale sind zulässig, haften aber nach einer konkreten Beanstandung für die Prüfung (VI ZR 93/10). Bestreitet der Bewertete den Kunden- oder Behandlungskontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen und Belege verlangen (VI ZR 34/15); die bloße Rüge genügt grundsätzlich (VI ZR 1244/20).
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Maßstab für Schmähkritik und Formalbeleidigung (1 BvR 2397/19), der EuGH für die Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte (C-18/18).
Wie diese Übersicht zu lesen ist
Aufgenommen sind ausschließlich veröffentlichte Entscheidungen, deren Gericht, Datum und Aktenzeichen wir anhand öffentlicher Quellen überprüft haben. Die Zusammenfassungen sind vereinfacht und ersetzen nicht die Lektüre des Volltexts. Instanzgerichtliche Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und binden andere Gerichte nicht.
| Entscheidung | Thema |
| BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 | Rüge des fehlenden Kontakts genügt |
| BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 | Prüfpflichten bei bestrittenem Behandlungskontakt |
| BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10 | Haftung des Hostproviders, Prüfverfahren |
| BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 | Zulässigkeit von Bewertungsportalen |
| BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 | Kein Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal |
| BGH, 20.02.2018 – VI ZR 30/17 | Neutralität des Portalbetreibers |
| BGH, 14.01.2020 – VI ZR 495/18 u. a. | Darstellung von Bewertungsdurchschnitten |
| BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 | Schmähkritik und Formalbeleidigung |
| EuGH, 03.10.2019 – C-18/18 | Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte |
| LG Hamburg, 12.01.2018 – 324 O 63/17 | Reine Sternebewertung ohne Kontakt (Google) |
Bundesgerichtshof
Rüge des fehlenden Gästekontakts genügt
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 09.08.2022 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 1244/20
- Sachverhalt
- Die Betreiberin eines Ferienparks wandte sich gegen negative Bewertungen auf einem Reisebewertungsportal, die nur mit Vor- oder Spitznamen gekennzeichnet waren. Sie rügte, den Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde. Das Portal lehnte eine Löschung ab.
- Rechtsfrage
- Muss der Bewertete die Rüge des fehlenden Gästekontakts näher begründen, damit die Prüfpflichten des Portals ausgelöst werden?
- Kernaussage
- Die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um die Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet – auch nicht, wenn die Bewertung Angaben enthält, die für einen Kontakt sprechen. Eine nähere Begründung ist nur erforderlich, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt; Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Kommt das Portal seiner Prüfpflicht nicht nach, ist der fehlende Kontakt als zugestanden zu behandeln.
- Bedeutung
- Zentrale Entscheidung für Bewertungen ohne Kundenkontakt. Der Bewertete muss nicht ermitteln, wer hinter einem Pseudonym steckt.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie bedeutet nicht, dass jede bestrittene Bewertung automatisch gelöscht wird: Das Portal muss prüfen, und macht der Verfasser den Kontakt plausibel, bleibt die Bewertung. Eine wider besseres Wissen erhobene Rüge ist missbräuchlich. Die Entscheidung betraf ein Reiseportal; ihre Übertragung auf Google ist naheliegend, aber eine Frage des Einzelfalls.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Prüfpflichten bei bestrittenem Behandlungskontakt
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 01.03.2016 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 34/15
- Sachverhalt
- Ein Zahnarzt wandte sich gegen eine negative Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal und bestritt, den Bewertenden behandelt zu haben. Das Portal ließ die Bewertung nach einer Rückfrage beim Verfasser online.
- Rechtsfrage
- Welche Prüfpflichten treffen den Betreiber eines Bewertungsportals, wenn der Bewertete den Behandlungskontakt bestreitet?
- Kernaussage
- Der Portalbetreiber muss die Beanstandung dem Bewertenden übersenden und ihn auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege (etwa Bonushefte, Rezepte) zu übermitteln. Informationen, die er ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weiterleiten darf, muss er dem Bewerteten zur Verfügung stellen. Eine bloße Rückfrage, ob der Kontakt stattgefunden habe, genügt nicht.
- Bedeutung
- Konkretisiert, wie das Prüfverfahren bei Bewertungsportalen auszusehen hat. Grundlage für die Forderung, dass Plattformen Nachweise beim Verfasser anfordern.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie verpflichtet Portale nicht, die Identität der Verfasser offenzulegen. Sie schafft keinen Anspruch auf Löschung jeder unliebsamen Bewertung.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Haftung des Hostproviders und Prüfverfahren
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 25.10.2011 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 93/10
- Sachverhalt
- Ein Betroffener verlangte von Google als Hostprovider einer Blog-Plattform die Unterlassung der Verbreitung eines Blog-Eintrags mit ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen.
- Rechtsfrage
- Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Hostprovider für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter?
- Kernaussage
- Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, Inhalte vor der Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet als Störer erst, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Ist der Hinweis so konkret, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann, ist die Beanstandung an den Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten; bleibt eine Stellungnahme aus, ist der Eintrag zu löschen. Bestreitet der Verantwortliche substantiiert, ist der Betroffene um Nachweise zu bitten.
- Bedeutung
- Grundlage des Notice-and-Takedown-Verfahrens, das in der deutschen Praxis bis heute für Plattformen wie Google gilt – inzwischen flankiert vom Digital Services Act.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie begründet keine allgemeine Überwachungspflicht der Plattform und keine Haftung vor Kenntnis.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig („spickmich.de“)
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 23.06.2009 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 196/08
- Sachverhalt
- Eine Lehrerin wandte sich gegen ihre Bewertung durch Schüler auf einem Internetportal.
- Rechtsfrage
- Ist die Bewertung beruflicher Leistungen auf einem anonym nutzbaren Internetportal zulässig?
- Kernaussage
- Die Bewertungen waren als Meinungsäußerungen zulässig. Sie betrafen die berufliche Sozialsphäre, waren weder schmähend noch beleidigend, und das Informationsinteresse überwog. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent.
- Bedeutung
- Ausgangspunkt der Rechtsprechung: Kritik an beruflicher Leistung ist hinzunehmen, auch anonym.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie erlaubt keine unwahren Tatsachen oder Schmähkritik und sagt nichts über Bewertungen ohne tatsächliche Grundlage.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Kein Anspruch auf vollständige Löschung aus einem Bewertungsportal
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 23.09.2014 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 358/13
- Sachverhalt
- Ein Arzt verlangte die vollständige Löschung seines Profils samt Bewertungen aus einem Ärztebewertungsportal.
- Rechtsfrage
- Kann ein Arzt verlangen, gar nicht in einem Bewertungsportal geführt zu werden?
- Kernaussage
- Nein. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen und die Kommunikationsfreiheit des Portals überwogen das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.
- Bedeutung
- Unternehmen und Freiberufler können sich Bewertungen grundsätzlich nicht entziehen – wohl aber einzelnen unzulässigen Bewertungen.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie bedeutet nicht, dass jede einzelne Bewertung hinzunehmen ist.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Neutralität des Portalbetreibers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 20.02.2018 (Urteil)
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/17
- Sachverhalt
- Eine Ärztin verlangte die Löschung ihres Profils aus einem Ärztebewertungsportal, das zahlenden Kunden auf den Profilen nicht zahlender Ärzte Werbung einblendete.
- Rechtsfrage
- Verliert ein Portal seine Stellung als neutraler Informationsmittler, wenn es zahlende Kunden verdeckt begünstigt?
- Kernaussage
- Ja. In dieser Konstellation überwog das Recht der Ärztin; sie konnte die Löschung ihrer Daten verlangen.
- Bedeutung
- Die Privilegierung von Bewertungsportalen setzt Neutralität voraus.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie betrifft ein spezifisches Geschäftsmodell und lässt sich nicht pauschal auf Google übertragen.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Darstellung von Bewertungsdurchschnitten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum
- 14.01.2020 (Urteile)
- Aktenzeichen
- VI ZR 495/18 sowie Parallelverfahren (u. a. VI ZR 496/18)
- Sachverhalt
- Eine Betreiberin von Fitnessstudios wandte sich dagegen, dass ein Bewertungsportal den angezeigten Durchschnitt nur aus den von einer Software als „empfohlen“ eingestuften Beiträgen berechnete.
- Rechtsfrage
- Darf ein Portal den Bewertungsdurchschnitt auf eine automatisierte Auswahl von Bewertungen stützen?
- Kernaussage
- Ja. Die Darstellung war als Meinungsäußerung des Portals zulässig; das Unternehmen muss Kritik an seinen Leistungen und die Darstellung durch ein Portal grundsätzlich hinnehmen.
- Bedeutung
- Plattformen haben einen eigenen Spielraum bei der Darstellung und Filterung von Bewertungen.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie sagt nichts über die Zulässigkeit einzelner Bewertungen und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Darstellung.
- Primärquelle
- Entscheidungsdatenbank des BGH (Suche nach Aktenzeichen)
Bundesverfassungsgericht
Schmähkritik und Formalbeleidigung
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss des Ersten Senats)
- Datum
- 19.05.2020 (Beschluss; zusammen mit drei weiteren Beschlüssen vom selben Tag)
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2397/19
- Sachverhalt
- Gegenstand war eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung. Das Gericht nutzte die Verfahren, um die Maßstäbe für ehrbeeinträchtigende Äußerungen zusammenzufassen.
- Rechtsfrage
- Wann tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung hinter den Ehrschutz zurück?
- Kernaussage
- Nur bei einem Angriff auf die Menschenwürde, einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Diese Fallgruppen sind eng zu verstehen. Schmähkritik liegt erst vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; selbst überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. In allen anderen Fällen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.
- Bedeutung
- Maßstab für beleidigende Bewertungen: Wer Schmähkritik geltend macht, muss das Fehlen jedes Sachbezugs darlegen; andernfalls kommt es auf die Abwägung an.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie erklärt beleidigende Bewertungen nicht für zulässig – sie verlangt eine sorgfältige Abwägung statt vorschneller Einordnung.
- Primärquelle
- bundesverfassungsgericht.de
Europäischer Gerichtshof
Entfernung wort- und sinngleicher Inhalte (Glawischnig-Piesczek)
- Gericht
- Gerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 03.10.2019 (Urteil)
- Aktenzeichen
- C-18/18
- Sachverhalt
- Eine österreichische Politikerin verlangte von einem sozialen Netzwerk die Entfernung eines ehrverletzenden Beitrags und gleichlautender Beiträge.
- Rechtsfrage
- Darf einem Hostprovider aufgegeben werden, auch wort- oder sinngleiche Inhalte zu entfernen?
- Kernaussage
- Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Ein Gericht kann einen Hostprovider verpflichten, gespeicherte Inhalte zu entfernen, die mit einem für rechtswidrig erklärten Inhalt wortgleich oder sinngleich sind, sofern die Unterschiede nicht eine autonome Beurteilung durch den Provider erfordern.
- Bedeutung
- Relevant für Wiederholungsfälle, in denen gelöschte Bewertungen erneut erscheinen.
- Was sie nicht bedeutet
- Sie begründet keine allgemeine Überwachungspflicht und keinen automatischen Anspruch ohne gerichtliche Anordnung.
- Primärquelle
- curia.europa.eu
Instanzgerichte
Reine Sternebewertung ohne Kontakt
- Gericht
- Landgericht Hamburg
- Datum
- 12.01.2018 (Urteil)
- Aktenzeichen
- 324 O 63/17
- Sachverhalt
- Ein Gasthaus wurde bei Google ausschließlich mit einem Stern bewertet. Der Inhaber bestritt, dass der Verfasser Gast gewesen sei; der Name tauchte in seinen Unterlagen nicht auf. Google reagierte auf die Beanstandung nicht hinreichend.
- Rechtsfrage
- Muss Google eine reine Sternebewertung ohne Text entfernen, wenn der Geschäftskontakt bestritten wird?
- Kernaussage
- Auch eine reine Sternebewertung ist eine Meinungsäußerung, die einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt voraussetzt. Wird der Kontakt bestritten und prüft Google die Beanstandung nicht, ist die Bewertung zu entfernen.
- Bedeutung
- Frühe Übertragung der Prüfpflicht-Grundsätze auf Google und auf textlose Bewertungen.
- Was sie nicht bedeutet
- Instanzgerichtliche Einzelfallentscheidung; andere Gerichte haben in ähnlichen Konstellationen teils anders entschieden.
- Primärquelle
- Landesrecht Hamburg (Suche nach Aktenzeichen)
Was die Rechtsprechung in der Summe bedeutet
- Bewertungen sind grundsätzlich zulässig; Unternehmen können sich ihnen nicht entziehen.
- Einzelne Bewertungen sind unzulässig, wenn ihnen die tatsächliche Grundlage fehlt, sie unwahre Tatsachen enthalten oder schmähen.
- Plattformen müssen nach konkreter Beanstandung ein echtes Prüfverfahren durchführen.
- Bei fehlendem Kontakt trägt der Bewertete keine weitergehende Darlegungslast.
- Die Abwägung im Einzelfall bleibt der Normalfall.
Die gesetzlichen Grundlagen erläutern wir unter Rechtslage.
Häufige Fragen
Gilt die BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen auch für Google?
Die Entscheidungen betrafen spezialisierte Portale bzw. einen Blog-Dienst. Ihre Grundsätze zu Prüfpflichten von Hostprovidern werden in der Praxis auf Google übertragen; im Einzelfall kommt es auf die konkrete Konstellation an.
Warum verlinken Sie nicht direkt auf jedes Urteil?
Die Entscheidungsdatenbank des BGH vergibt keine dauerhaft lesbaren Links pro Urteil. Mit dem Aktenzeichen finden Sie den Volltext dort direkt über die Suche.
Werden neue Entscheidungen ergänzt?
Ja. Wir nehmen neue Entscheidungen auf, nachdem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Inhalt anhand der Primärquelle geprüft wurden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.