Recht · Überblick

Rechtslage bei Google-Bewertungen in Deutschland

Verfasst vonSimon Kempers · Gründer von Repumedia
Zuletzt aktualisiert
Rechtliche Prüfung im EinzelfallPartnerkanzlei (Medienrecht)
Inhalt dieser Seite
  1. Zwei Ebenen: Google-Richtlinien und deutsches Recht
  2. Anspruchsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB analog
  3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht
  4. Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
  5. Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung
  6. Schmähkritik und Beleidigung
  7. Fehlender Geschäftskontakt
  8. Plattformhaftung und Prüfpflichten
  9. Digital Services Act (DSA)
  10. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und TDDDG
  11. DSGVO
  12. UWG und Wettbewerbsrecht
  13. Was das für Unternehmen bedeutet
  14. Häufige Fragen
  15. Primärquellen
Kurzantwort

Ob eine Google-Bewertung gelöscht werden muss, entscheidet in Deutschland eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 GG). Anspruchsgrundlage für Löschung und Unterlassung sind §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.

Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt sind regelmäßig unzulässig; wahre Tatsachen und Meinungen – auch harte – regelmäßig zulässig. Google haftet als Hostprovider erst nach Kenntnis und Verletzung seiner Prüfpflichten. Googles eigene Richtlinien sind ein davon getrennter Maßstab.

Zwei Ebenen: Google-Richtlinien und deutsches Recht

Google-RichtlinienDeutsches Recht
NaturVertragliche Hausregeln eines privaten UnternehmensGesetz und Rechtsprechung
Wer entscheidetGoogleLetztlich Gerichte
Typische VerstößeFake-Engagement, Interessenkonflikt, Spam, Belästigung, Hassrede, themenfremdUnwahre Tatsachen, Schmähkritik, Formalbeleidigung, fehlende Tatsachengrundlage, Persönlichkeitsrechtsverletzung
DurchsetzungMeldung, EinspruchRechtliche Meldung, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage

Die Ebenen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Wichtig ist auch die Kehrseite: Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig, und nicht jede harte Kritik ist löschbar.

Anspruchsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB analog

Wer durch eine Bewertung in einem absolut geschützten Recht verletzt wird, kann Beseitigung (Löschung) und Unterlassung verlangen. Das Gesetz regelt den Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur für das Eigentum (§ 1004 BGB); die Rechtsprechung wendet ihn analog auf alle in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter an – einschließlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“. Daneben kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen wie §§ 185 ff. StGB in Betracht. Unwahre Tatsachen, die den Kredit oder Erwerb gefährden, erfasst zusätzlich § 824 BGB.

Schadensersatz setzt Verschulden voraus; eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es nur bei schwerwiegenden Eingriffen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungen unabhängig davon, ob sie begründet, emotional, rational, wertvoll oder wertlos sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für Meinungsbildung sind – nicht aber bewusst unwahre oder erwiesen unwahre Tatsachen. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).

Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

Vertiefung: unwahre Tatsachenbehauptungen.

Schmähkritik und Beleidigung

Ohne Abwägung tritt die Meinungsfreiheit nur zurück bei einem Angriff auf die Menschenwürde, bei einer Formalbeleidigung und bei Schmähkritik. Das BVerfG hat 2020 klargestellt, dass diese Fallgruppen eng auszulegen sind und Schmähkritik voraussetzt, dass die Diffamierung der Person jenseits jeder sachlichen Auseinandersetzung im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19). In allen anderen Fällen ist abzuwägen. Strafrechtlich relevant sind §§ 185 (Beleidigung), 186 (üble Nachrede) und 187 StGB (Verleumdung). Vertiefung: beleidigende Bewertungen.

Fehlender Geschäftskontakt

Eine Bewertung transportiert die Tatsache, dass der Verfasser die Leistung erlebt hat. Fehlt der Kontakt, fehlt der Meinung die tatsächliche Grundlage. Der BGH hat für Bewertungsportale entschieden, dass die Rüge des fehlenden Kontakts grundsätzlich genügt, um Prüfpflichten auszulösen (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Vertiefung: Bewertung ohne Kundenkontakt.

Plattformhaftung und Prüfpflichten

Google ist nicht Verfasser der Bewertung, sondern Hostprovider. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Hostprovider als mittelbarer Störer erst, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde und seine daraus folgenden Prüfpflichten verletzt (grundlegend BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Daraus folgt ein strukturiertes Verfahren:

  1. hinreichend konkrete Beanstandung des Betroffenen,
  2. Weiterleitung an den Verfasser mit der Aufforderung zur Stellungnahme,
  3. bei ausbleibender oder unzureichender Stellungnahme: Löschung; bei substantiierter Stellungnahme: Weitergabe an den Betroffenen und ggf. Nachweisforderung,
  4. Entscheidung auf dieser Grundlage.

Für Bewertungsportale hat der BGH diese Pflichten konkretisiert (VI ZR 34/15, VI ZR 1244/20). Ein Hostprovider kann nach der Rechtsprechung des EuGH zudem verpflichtet werden, wort- und sinngleiche Inhalte zu entfernen (Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18). Übersicht: Rechtsprechung.

Digital Services Act (DSA)

Seit dem 17.02.2024 gilt die Verordnung (EU) 2022/2065 vollständig. Für Bewertungen besonders relevant:

Der DSA ändert nichts daran, was rechtswidrig ist – das bestimmt weiterhin das nationale Recht. Er regelt das Verfahren.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und TDDDG

Das DDG hat im Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst und setzt den DSA in Deutschland um (u. a. Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste). Die Impressumspflicht findet sich nun in § 5 DDG. Ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines Verfassers gegenüber der Plattform besteht nach § 21 TDDDG nur in engen Grenzen – bei bestimmten strafbaren Inhalten und nach gerichtlicher Anordnung.

DSGVO

Bewertungen enthalten oft personenbezogene Daten – über genannte Mitarbeiter, aber auch über den Verfasser. Für Unternehmen wichtig:

UWG und Wettbewerbsrecht

Bewertungen durch Mitbewerber können wettbewerbswidrig sein: Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG), Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG), Irreführung (§ 5 UWG). Seit Mai 2022 stehen zudem bestimmte Praktiken rund um gefälschte Verbraucherbewertungen auf der „schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c). Das betrifft auch Unternehmen, die sich positive Bewertungen kaufen. Vertiefung: Mitbewerber.

Was das für Unternehmen bedeutet

Häufige Fragen

Ist jede negative Google-Bewertung rechtswidrig?

Nein. Negative Meinungen echter Kunden sind von der Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie hart oder unfair erscheinen. Rechtswidrig sind etwa unwahre Tatsachen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt.

Haftet Google für Bewertungen seiner Nutzer?

Nicht wie ein Verfasser. Google haftet als Hostprovider erst, wenn es auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde und seine Prüfpflichten verletzt.

Welches Gericht ist zuständig?

Das hängt vom Anspruchsgegner und Einzelfall ab. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kommen grundsätzlich die Gerichte am Erfolgsort in Betracht, wobei die Rechtsprechung einen deutlichen Inlandsbezug verlangt. Die Wahl des Gerichts gehört zur anwaltlichen Strategie.

Hat der DSA die Rechtslage verändert?

Er hat vor allem das Verfahren verändert: Meldewege, Begründungspflichten, Beschwerdemöglichkeiten. Was rechtswidrig ist, bestimmt weiterhin das nationale Recht.

Primärquellen

  1. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
  2. § 824 BGB – Kreditgefährdung (gesetze-im-internet.de)
  3. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
  4. Art. 1 GG (gesetze-im-internet.de)
  5. Art. 2 GG (gesetze-im-internet.de)
  6. Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
  7. § 185 StGB – Beleidigung (gesetze-im-internet.de)
  8. § 186 StGB – Üble Nachrede (gesetze-im-internet.de)
  9. § 187 StGB – Verleumdung (gesetze-im-internet.de)
  10. § 4 UWG – Mitbewerberschutz (gesetze-im-internet.de)
  11. § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen (gesetze-im-internet.de)
  12. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c – Verbraucherbewertungen) (gesetze-im-internet.de)
  13. Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)
  14. Digitale-Dienste-Gesetz – DDG (gesetze-im-internet.de)
  15. Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO (EUR-Lex)
  16. Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG (gesetze-im-internet.de)
  17. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19
  18. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 (Glawischnig-Piesczek)
  19. Bundesgerichtshof: Entscheidungsdatenbank (Suche nach Aktenzeichen)
  20. Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
  21. Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.

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