Ob eine Google-Bewertung gelöscht werden muss, entscheidet in Deutschland eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 GG). Anspruchsgrundlage für Löschung und Unterlassung sind §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt sind regelmäßig unzulässig; wahre Tatsachen und Meinungen – auch harte – regelmäßig zulässig. Google haftet als Hostprovider erst nach Kenntnis und Verletzung seiner Prüfpflichten. Googles eigene Richtlinien sind ein davon getrennter Maßstab.
Zwei Ebenen: Google-Richtlinien und deutsches Recht
| Google-Richtlinien | Deutsches Recht | |
|---|---|---|
| Natur | Vertragliche Hausregeln eines privaten Unternehmens | Gesetz und Rechtsprechung |
| Wer entscheidet | Letztlich Gerichte | |
| Typische Verstöße | Fake-Engagement, Interessenkonflikt, Spam, Belästigung, Hassrede, themenfremd | Unwahre Tatsachen, Schmähkritik, Formalbeleidigung, fehlende Tatsachengrundlage, Persönlichkeitsrechtsverletzung |
| Durchsetzung | Meldung, Einspruch | Rechtliche Meldung, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage |
Die Ebenen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Wichtig ist auch die Kehrseite: Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig, und nicht jede harte Kritik ist löschbar.
Anspruchsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB analog
Wer durch eine Bewertung in einem absolut geschützten Recht verletzt wird, kann Beseitigung (Löschung) und Unterlassung verlangen. Das Gesetz regelt den Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur für das Eigentum (§ 1004 BGB); die Rechtsprechung wendet ihn analog auf alle in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter an – einschließlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“. Daneben kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen wie §§ 185 ff. StGB in Betracht. Unwahre Tatsachen, die den Kredit oder Erwerb gefährden, erfasst zusätzlich § 824 BGB.
Schadensersatz setzt Verschulden voraus; eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es nur bei schwerwiegenden Eingriffen.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG): schützt natürliche Personen – etwa Ärzte, Anwälte, Inhaber und Mitarbeiter, die in Bewertungen genannt oder erkennbar sind.
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG): schützt den sozialen Geltungsanspruch von Unternehmen als Arbeitgeber und Wirtschaftsteilnehmer. Der Schutz ist schwächer als bei natürlichen Personen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: subsidiär; spielt bei Bewertungen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht meist eine geringere Rolle.
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungen unabhängig davon, ob sie begründet, emotional, rational, wertvoll oder wertlos sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für Meinungsbildung sind – nicht aber bewusst unwahre oder erwiesen unwahre Tatsachen. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).
Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung
- Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen (Grenzen: Intim- und Privatsphäre, Prangerwirkung). Unwahre Tatsachen sind grundsätzlich unzulässig.
- Meinungsäußerungen sind von Elementen der Stellungnahme geprägt. Sie sind grundsätzlich zulässig; bei Mischformen kommt es darauf an, ob ein unwahrer Tatsachenkern prägt.
- Maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittslesers im Gesamtkontext. Bei mehrdeutigen Äußerungen gelten für Unterlassungsansprüche besondere Grundsätze.
Vertiefung: unwahre Tatsachenbehauptungen.
Schmähkritik und Beleidigung
Ohne Abwägung tritt die Meinungsfreiheit nur zurück bei einem Angriff auf die Menschenwürde, bei einer Formalbeleidigung und bei Schmähkritik. Das BVerfG hat 2020 klargestellt, dass diese Fallgruppen eng auszulegen sind und Schmähkritik voraussetzt, dass die Diffamierung der Person jenseits jeder sachlichen Auseinandersetzung im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19). In allen anderen Fällen ist abzuwägen. Strafrechtlich relevant sind §§ 185 (Beleidigung), 186 (üble Nachrede) und 187 StGB (Verleumdung). Vertiefung: beleidigende Bewertungen.
Fehlender Geschäftskontakt
Eine Bewertung transportiert die Tatsache, dass der Verfasser die Leistung erlebt hat. Fehlt der Kontakt, fehlt der Meinung die tatsächliche Grundlage. Der BGH hat für Bewertungsportale entschieden, dass die Rüge des fehlenden Kontakts grundsätzlich genügt, um Prüfpflichten auszulösen (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Vertiefung: Bewertung ohne Kundenkontakt.
Plattformhaftung und Prüfpflichten
Google ist nicht Verfasser der Bewertung, sondern Hostprovider. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Hostprovider als mittelbarer Störer erst, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde und seine daraus folgenden Prüfpflichten verletzt (grundlegend BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Daraus folgt ein strukturiertes Verfahren:
- hinreichend konkrete Beanstandung des Betroffenen,
- Weiterleitung an den Verfasser mit der Aufforderung zur Stellungnahme,
- bei ausbleibender oder unzureichender Stellungnahme: Löschung; bei substantiierter Stellungnahme: Weitergabe an den Betroffenen und ggf. Nachweisforderung,
- Entscheidung auf dieser Grundlage.
Für Bewertungsportale hat der BGH diese Pflichten konkretisiert (VI ZR 34/15, VI ZR 1244/20). Ein Hostprovider kann nach der Rechtsprechung des EuGH zudem verpflichtet werden, wort- und sinngleiche Inhalte zu entfernen (Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18). Übersicht: Rechtsprechung.
Digital Services Act (DSA)
Seit dem 17.02.2024 gilt die Verordnung (EU) 2022/2065 vollständig. Für Bewertungen besonders relevant:
- Art. 6: Haftungsprivileg für Hosting-Dienste, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben bzw. nach Kenntnis zügig handeln.
- Art. 16: Melde- und Abhilfeverfahren – Plattformen müssen leicht zugängliche Meldewege bereitstellen; hinreichend begründete Meldungen können Kenntnis begründen.
- Art. 17: Begründungspflicht bei Moderationsentscheidungen gegenüber dem betroffenen Nutzer.
- Art. 20: internes Beschwerdemanagement gegen Entscheidungen.
- Art. 21: außergerichtliche Streitbeilegung durch zertifizierte Stellen.
Der DSA ändert nichts daran, was rechtswidrig ist – das bestimmt weiterhin das nationale Recht. Er regelt das Verfahren.
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und TDDDG
Das DDG hat im Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst und setzt den DSA in Deutschland um (u. a. Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste). Die Impressumspflicht findet sich nun in § 5 DDG. Ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines Verfassers gegenüber der Plattform besteht nach § 21 TDDDG nur in engen Grenzen – bei bestimmten strafbaren Inhalten und nach gerichtlicher Anordnung.
DSGVO
Bewertungen enthalten oft personenbezogene Daten – über genannte Mitarbeiter, aber auch über den Verfasser. Für Unternehmen wichtig:
- Antworten auf Bewertungen dürfen keine Kundendaten preisgeben (z. B. Behandlungen, Aufträge, Rechnungsbeträge).
- Die Weitergabe von Kundendaten an Google zum Beleg muss erforderlich und verhältnismäßig sein.
- Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO kann für natürliche Personen in Betracht kommen; Abwägungen mit der Meinungs- und Informationsfreiheit sind auch hier nötig (Art. 17 Abs. 3 lit. a, Art. 85 DSGVO).
UWG und Wettbewerbsrecht
Bewertungen durch Mitbewerber können wettbewerbswidrig sein: Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG), Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG), Irreführung (§ 5 UWG). Seit Mai 2022 stehen zudem bestimmte Praktiken rund um gefälschte Verbraucherbewertungen auf der „schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c). Das betrifft auch Unternehmen, die sich positive Bewertungen kaufen. Vertiefung: Mitbewerber.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Erst prüfen, dann beanstanden – zulässige Kritik ist hinzunehmen.
- Die richtige Ebene wählen: Richtlinienverstoß oder Rechtsverletzung.
- Rechtsverletzungen konkret darlegen und belegen.
- Fristen im Blick behalten, wenn ein Eilverfahren in Betracht kommt.
- Rechtsdienstleistungen im Einzelfall erbringen nur Rechtsanwälte (RDG) – Repumedia arbeitet deshalb mit einer Partnerkanzlei.
Häufige Fragen
Ist jede negative Google-Bewertung rechtswidrig?
Nein. Negative Meinungen echter Kunden sind von der Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie hart oder unfair erscheinen. Rechtswidrig sind etwa unwahre Tatsachen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt.
Haftet Google für Bewertungen seiner Nutzer?
Nicht wie ein Verfasser. Google haftet als Hostprovider erst, wenn es auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde und seine Prüfpflichten verletzt.
Welches Gericht ist zuständig?
Das hängt vom Anspruchsgegner und Einzelfall ab. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kommen grundsätzlich die Gerichte am Erfolgsort in Betracht, wobei die Rechtsprechung einen deutlichen Inlandsbezug verlangt. Die Wahl des Gerichts gehört zur anwaltlichen Strategie.
Hat der DSA die Rechtslage verändert?
Er hat vor allem das Verfahren verändert: Meldewege, Begründungspflichten, Beschwerdemöglichkeiten. Was rechtswidrig ist, bestimmt weiterhin das nationale Recht.
Primärquellen
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 824 BGB – Kreditgefährdung (gesetze-im-internet.de)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
- Art. 1 GG (gesetze-im-internet.de)
- Art. 2 GG (gesetze-im-internet.de)
- Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
- § 185 StGB – Beleidigung (gesetze-im-internet.de)
- § 186 StGB – Üble Nachrede (gesetze-im-internet.de)
- § 187 StGB – Verleumdung (gesetze-im-internet.de)
- § 4 UWG – Mitbewerberschutz (gesetze-im-internet.de)
- § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen (gesetze-im-internet.de)
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c – Verbraucherbewertungen) (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)
- Digitale-Dienste-Gesetz – DDG (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO (EUR-Lex)
- Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG (gesetze-im-internet.de)
- BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19
- EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 (Glawischnig-Piesczek)
- Bundesgerichtshof: Entscheidungsdatenbank (Suche nach Aktenzeichen)
- Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
- Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.