Eine Google-Bewertung kann gelöscht werden, wenn sie gegen Googles Inhaltsrichtlinien verstößt (z. B. Fake-Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede) oder nach deutschem Recht rechtswidrig ist – etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder wenn der Bewertung kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt.
Der Unternehmensinhaber selbst kann eine fremde Rezension nicht löschen. Er kann sie bei Google melden, gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen oder – bei Rechtsverletzungen – eine rechtliche Beanstandung erheben, notfalls gerichtlich. Zulässige, auch harte Kritik bleibt dagegen geschützt.
Kann man eine Google-Bewertung löschen?
Ja – aber nicht jede. Entscheidend ist nicht, ob eine Bewertung negativ ist, sondern ob sie unzulässig ist. Es gibt zwei voneinander unabhängige Prüfmaßstäbe:
| Maßstab | Worum es geht | Weg |
|---|---|---|
| Google-Richtlinien | Hausregeln von Google für nutzergenerierte Inhalte in Maps (z. B. Spam, Fake-Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede, themenfremde Inhalte). | Meldung über das Unternehmensprofil bzw. das Tool zur Verwaltung von Rezensionen |
| Deutsches Recht | Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG); Unterlassung und Beseitigung nach §§ 823, 1004 BGB analog. | Rechtliche Beanstandung über Googles Formular für rechtliche Meldungen, anwaltliche Aufforderung, ggf. gerichtliches Verfahren |
Eine Rezension kann richtlinienkonform und trotzdem rechtswidrig sein – und umgekehrt. Wer beide Wege kennt, verschwendet keine Zeit mit aussichtslosen Meldungen. Details zum deutschen Recht finden Sie unter Rechtslage bei Google-Bewertungen.
Wer kann eine Google-Bewertung löschen?
- Der Verfasser kann seine Rezension jederzeit selbst bearbeiten oder löschen.
- Google (für Nutzer in der EU: Google Ireland Ltd.) entfernt Rezensionen, die gegen Richtlinien verstoßen oder nach geltendem Recht rechtswidrig sind.
- Der Unternehmensinhaber kann eine fremde Rezension nicht selbst löschen. Er kann sie öffentlich beantworten, melden und rechtliche Ansprüche geltend machen – selbst oder über eine Anwaltskanzlei.
Wann entfernt Google eine Rezension?
Google entfernt Rezensionen insbesondere in zwei Situationen:
- Richtlinienverstoß: Nach den Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte sind unter anderem Fake-Engagement, Inhalte mit Interessenkonflikt (z. B. Bewertungen durch Mitbewerber oder eigene Mitarbeiter), Belästigung, Hassrede, sexuell explizite Inhalte, personenbezogene Daten und themenfremde Inhalte unzulässig.
- Rechtsverstoß: Über das Formular für rechtliche Meldungen können Inhalte beanstandet werden, die nach dem Recht eines Landes rechtswidrig sind – in Deutschland etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Seit dem Digital Services Act muss Google ein Melde- und Abhilfeverfahren anbieten und seine Entscheidungen begründen.
Was ist zulässige Kritik?
Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig, und Unternehmen müssen sich Kritik an ihren Leistungen gefallen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof schon früh klargestellt (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 „spickmich.de“). Zulässig sind in der Regel:
- subjektive Werturteile über eine tatsächlich erlebte Leistung („unfreundlich“, „zu teuer“, „lange Wartezeit“)
- zugespitzte, polemische oder überspitzte Formulierungen mit Sachbezug
- wahre Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie unangenehm sind
- eine reine Sternebewertung durch einen echten Kunden
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Diese Unterscheidung entscheidet die meisten Fälle:
| Tatsachenbehauptung | Meinungsäußerung | |
|---|---|---|
| Kennzeichen | Dem Beweis zugänglich: wahr oder unwahr | Geprägt von Stellungnahme und Dafürhalten |
| Beispiel | „Die Rechnung war doppelt so hoch wie das Angebot.“ | „Viel zu teuer für diese Qualität.“ |
| Schutz | Bewusst unwahre oder erwiesen unwahre Behauptungen sind nicht geschützt | Grundsätzlich geschützt – Grenze: Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde |
Viele Rezensionen mischen beides. Dann kommt es auf den Gesamtkontext an. Vertiefung: unwahre Tatsachenbehauptungen in Google-Bewertungen.
Typische Fallgruppen
Fake-Bewertungen
Bewertungen, denen kein echtes Erlebnis zugrunde liegt – gekauft, durch Bots, durch Mitbewerber oder im Rahmen koordinierter Angriffe. Sie verstoßen gegen Googles Richtlinie zu Fake-Engagement und sind regelmäßig auch rechtswidrig. Mehr: Fake-Bewertungen bei Google.
Fehlender Kundenkontakt
Die praktisch wichtigste Fallgruppe. Nach dem BGH (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) genügt die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, grundsätzlich, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Ein unbekannter Name allein beweist aber noch keine Fake-Bewertung. Mehr: Google-Bewertung ohne Kundenkontakt.
Pseudonyme
Google erlaubt Profilnamen, die nicht dem Klarnamen entsprechen. Ein Pseudonym macht eine Bewertung nicht unzulässig. Es führt aber dazu, dass Sie den Kontakt nicht über Ihre Kundenkartei verifizieren können – und genau deshalb verlangt der BGH vom Bewerteten in der Regel keine nähere Begründung der Rüge.
Beleidigungen und Schmähkritik
Formalbeleidigungen und Schmähkritik genießen keinen Vorrang der Meinungsfreiheit. Die Hürde ist allerdings hoch: Auch überzogene Kritik ist noch keine Schmähung, solange ein Sachbezug besteht. Mehr: beleidigende Google-Bewertungen.
Mitbewerber
Bewertungen durch Wettbewerber verstoßen gegen Googles Interessenkonflikt-Regel und können zusätzlich wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Mehr: Bewertungen durch Mitbewerber.
Ehemalige Mitarbeiter
Ein Google-Unternehmensprofil ist kein Arbeitgeberportal. Rezensionen ehemaliger Mitarbeiter über interne Konflikte sind nach Googles Richtlinien regelmäßig problematisch. Mehr: Bewertungen durch Ex-Mitarbeiter.
1 Stern ohne Text
Eine reine Sternebewertung ist eine Meinungsäußerung – sie setzt aber einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt voraus. Fehlt jeder Kontakt, kann auch eine textlose Bewertung unzulässig sein. Mehr: 1-Stern-Bewertung ohne Text löschen.
Wie meldet man eine Bewertung selbst?
- Im Google Unternehmensprofil die Rezension aufrufen und „Rezension melden“ wählen – oder das Tool zur Verwaltung von Rezensionen nutzen.
- Den passenden Meldegrund auswählen (z. B. Interessenkonflikt, themenfremd, Belästigung).
- Den Status im Tool verfolgen. Lehnt Google ab, ist in der Regel einmalig ein Einspruch möglich.
- Bei Rechtsverletzungen zusätzlich bzw. stattdessen das Formular für rechtliche Meldungen nutzen – mit konkreter, belegter Begründung.
Die Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Google-Bewertung melden, den Weg nach einer Ablehnung unter Einspruch gegen Googles Entscheidung.
Was passiert nach einer Ablehnung?
Eine Ablehnung im Richtlinien-Verfahren ist keine rechtliche Entscheidung. Google prüft dort nur seine Hausregeln. Ob die Bewertung nach deutschem Recht zulässig ist, ist eine eigene Frage. Liegt eine Rechtsverletzung nahe, folgt typischerweise:
- substantiierte rechtliche Beanstandung gegenüber Google mit Belegen,
- Prüfverfahren: Google leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und fordert eine Stellungnahme,
- bei fortbestehender Rechtsverletzung: anwaltliche Aufforderung zur Löschung und Unterlassung,
- als letzter Schritt: gerichtliches Verfahren, ggf. Antrag auf einstweilige Verfügung.
Welche Beweise sind hilfreich?
- Screenshot der Rezension mit Datum, Uhrzeit, Profilname und URL
- Abgleich mit Kundenkartei, Terminkalender, Buchungssystem, Kassen- und Rechnungsdaten
- Korrespondenz (E-Mails, Nachrichten, Telefonnotizen), soweit ein Kontakt bestand
- Verträge, Angebote, Rechnungen, Lieferscheine und Fotos – bei behaupteten Tatsachen
- Hinweise auf Interessenkonflikte (Mitbewerber, ehemaliges Beschäftigungsverhältnis)
- Muster bei mehreren Rezensionen (zeitliche Häufung, gleiche Formulierungen, neue Profile)
Personenbezogene Daten Dritter sollten Sie dabei nicht öffentlich machen – auch nicht in Ihrer Antwort auf die Rezension.
Welche Rechtslage gilt in Deutschland?
Ansprüche auf Löschung stützen sich in der Regel auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Dem steht die Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Google haftet als Hostprovider nicht wie ein Verfasser, sondern erst nach Kenntnis und Verletzung von Prüfpflichten (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; heute flankiert durch den Digital Services Act). Ausführlich: Rechtslage und Rechtsprechung.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
- wenn Google eine Meldung und den Einspruch abgelehnt hat, die Bewertung aber rechtswidrig erscheint,
- bei unwahren Tatsachenbehauptungen mit wirtschaftlichen Folgen,
- bei mehreren Bewertungen in kurzer Zeit (koordinierter Angriff),
- wenn Gesundheits-, Mandats- oder Patientendaten betroffen sind,
- bei Wiederholungsfällen nach bereits erfolgter Löschung.
Repumedia übernimmt dabei die operative Vorsichtung, Dokumentation und Fallaufbereitung; die rechtliche Prüfung und Intervention erfolgt durch eine spezialisierte Partnerkanzlei.
Wie viel kostet die Bearbeitung?
Wer selbst meldet, zahlt nichts. Bei anwaltlicher Bearbeitung hängen die Kosten vom Abrechnungsmodell ab (Stundensatz, Gegenstandswert nach RVG oder Pauschale). Bei Repumedia gilt: kostenfreie Erstprüfung, 149 € pro erfolgreich entfernter Rezension, nur bei Erfolg. Details: Kosten einer Löschung.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Das hängt vom Weg ab: Eine einfache Meldung kann binnen Tagen erledigt sein oder unbeantwortet bleiben; außergerichtliche Beanstandungen dauern typischerweise einige Wochen; gerichtliche Verfahren länger. Feste Fristen kann niemand seriös garantieren. Details: Dauer einer Löschung.
Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?
- Den Verfasser öffentlich bloßstellen oder Kundendaten in der Antwort nennen – das kann selbst ein Datenschutzverstoß sein.
- Massenhaft und pauschal melden – unbegründete Meldungen werden abgelehnt und schwächen die Glaubwürdigkeit.
- Beweise nicht sichern, bevor die Rezension geändert oder gelöscht wird.
- Eigene positive Bewertungen „einkaufen“ – das verstößt gegen Googles Richtlinien und gegen das UWG.
- Zulässige Kritik angreifen – das bindet Ressourcen und kann den Streisand-Effekt auslösen.
- Anbietern vertrauen, die jede Löschung garantieren – eine seriöse Prüfung kommt auch zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung zulässig ist.
Häufige Fragen
Kann ich eine schlechte Google-Bewertung einfach löschen lassen?
Nur wenn sie gegen Googles Richtlinien verstößt oder rechtswidrig ist. Eine schlechte, aber sachliche Bewertung eines echten Kunden ist in der Regel zulässig.
Erfährt der Verfasser von der Beanstandung?
Im Prüfverfahren leitet Google eine rechtliche Beanstandung in der Regel an den Verfasser weiter und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Identität des Beanstandenden muss dabei nicht offengelegt werden, wenn eine Kanzlei oder ein Dienstleister die Beanstandung übernimmt.
Wird eine gelöschte Bewertung öffentlich angezeigt?
Seit April 2026 zeigt Google in Deutschland auf Unternehmensprofilen einen Hinweis an, wenn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Einzelne gelöschte Rezensionen werden nicht angezeigt.
Kann ich den Namen des Verfassers herausverlangen?
Nur in engen Grenzen. Ein Auskunftsanspruch gegen die Plattform setzt nach § 21 TDDDG bestimmte rechtswidrige Inhalte und eine gerichtliche Anordnung voraus. Für die Löschung selbst ist die Identität meist nicht erforderlich.
Hilft es, auf die Bewertung zu antworten?
Eine sachliche öffentliche Antwort ist fast immer sinnvoll – sie zeigt späteren Lesern Ihre Sicht. Sie ersetzt aber keine Beanstandung und sollte keine Kundendaten enthalten.
Primärquellen
- Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Rezensionen entfernen oder melden
- Google: Tool zur Verwaltung von Rezensionen
- Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden
- Google Blog (DE): Unsere neuesten Maßnahmen für hilfreiche, von Nutzer*innen bereitgestellte Inhalte
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
- Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)
- Bundesgerichtshof: Entscheidungsdatenbank (Suche nach Aktenzeichen)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.