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Google-Bewertung löschen: Wann ist eine Entfernung möglich?

Verfasst vonSimon Kempers · Gründer von Repumedia
Zuletzt aktualisiert
Rechtliche Prüfung im EinzelfallPartnerkanzlei (Medienrecht)
Inhalt dieser Seite
  1. Kann man eine Google-Bewertung löschen?
  2. Wer kann eine Google-Bewertung löschen?
  3. Wann entfernt Google eine Rezension?
  4. Was ist zulässige Kritik?
  5. Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
  6. Typische Fallgruppen
  7. Wie meldet man eine Bewertung selbst?
  8. Was passiert nach einer Ablehnung?
  9. Welche Beweise sind hilfreich?
  10. Welche Rechtslage gilt in Deutschland?
  11. Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
  12. Wie viel kostet die Bearbeitung?
  13. Wie lange dauert ein Verfahren?
  14. Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?
  15. Häufige Fragen
  16. Primärquellen
Kurzantwort

Eine Google-Bewertung kann gelöscht werden, wenn sie gegen Googles Inhaltsrichtlinien verstößt (z. B. Fake-Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede) oder nach deutschem Recht rechtswidrig ist – etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder wenn der Bewertung kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt.

Der Unternehmensinhaber selbst kann eine fremde Rezension nicht löschen. Er kann sie bei Google melden, gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen oder – bei Rechtsverletzungen – eine rechtliche Beanstandung erheben, notfalls gerichtlich. Zulässige, auch harte Kritik bleibt dagegen geschützt.

Kann man eine Google-Bewertung löschen?

Ja – aber nicht jede. Entscheidend ist nicht, ob eine Bewertung negativ ist, sondern ob sie unzulässig ist. Es gibt zwei voneinander unabhängige Prüfmaßstäbe:

MaßstabWorum es gehtWeg
Google-RichtlinienHausregeln von Google für nutzergenerierte Inhalte in Maps (z. B. Spam, Fake-Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede, themenfremde Inhalte).Meldung über das Unternehmensprofil bzw. das Tool zur Verwaltung von Rezensionen
Deutsches RechtPersönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG); Unterlassung und Beseitigung nach §§ 823, 1004 BGB analog.Rechtliche Beanstandung über Googles Formular für rechtliche Meldungen, anwaltliche Aufforderung, ggf. gerichtliches Verfahren

Eine Rezension kann richtlinienkonform und trotzdem rechtswidrig sein – und umgekehrt. Wer beide Wege kennt, verschwendet keine Zeit mit aussichtslosen Meldungen. Details zum deutschen Recht finden Sie unter Rechtslage bei Google-Bewertungen.

Wer kann eine Google-Bewertung löschen?

Wann entfernt Google eine Rezension?

Google entfernt Rezensionen insbesondere in zwei Situationen:

  1. Richtlinienverstoß: Nach den Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte sind unter anderem Fake-Engagement, Inhalte mit Interessenkonflikt (z. B. Bewertungen durch Mitbewerber oder eigene Mitarbeiter), Belästigung, Hassrede, sexuell explizite Inhalte, personenbezogene Daten und themenfremde Inhalte unzulässig.
  2. Rechtsverstoß: Über das Formular für rechtliche Meldungen können Inhalte beanstandet werden, die nach dem Recht eines Landes rechtswidrig sind – in Deutschland etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Seit dem Digital Services Act muss Google ein Melde- und Abhilfeverfahren anbieten und seine Entscheidungen begründen.
Neu seit April 2026Google blendet in Deutschland auf Unternehmensprofilen einen Hinweis ein, wenn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden (Google-Blog). Das ist ein weiterer Grund, nur Rezensionen zu beanstanden, die tatsächlich unzulässig sind – und nicht jede unbequeme Kritik.

Was ist zulässige Kritik?

Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig, und Unternehmen müssen sich Kritik an ihren Leistungen gefallen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof schon früh klargestellt (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 „spickmich.de“). Zulässig sind in der Regel:

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?

Diese Unterscheidung entscheidet die meisten Fälle:

TatsachenbehauptungMeinungsäußerung
KennzeichenDem Beweis zugänglich: wahr oder unwahrGeprägt von Stellungnahme und Dafürhalten
Beispiel„Die Rechnung war doppelt so hoch wie das Angebot.“„Viel zu teuer für diese Qualität.“
SchutzBewusst unwahre oder erwiesen unwahre Behauptungen sind nicht geschütztGrundsätzlich geschützt – Grenze: Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde

Viele Rezensionen mischen beides. Dann kommt es auf den Gesamtkontext an. Vertiefung: unwahre Tatsachenbehauptungen in Google-Bewertungen.

Typische Fallgruppen

Fake-Bewertungen

Bewertungen, denen kein echtes Erlebnis zugrunde liegt – gekauft, durch Bots, durch Mitbewerber oder im Rahmen koordinierter Angriffe. Sie verstoßen gegen Googles Richtlinie zu Fake-Engagement und sind regelmäßig auch rechtswidrig. Mehr: Fake-Bewertungen bei Google.

Fehlender Kundenkontakt

Die praktisch wichtigste Fallgruppe. Nach dem BGH (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) genügt die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, grundsätzlich, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Ein unbekannter Name allein beweist aber noch keine Fake-Bewertung. Mehr: Google-Bewertung ohne Kundenkontakt.

Pseudonyme

Google erlaubt Profilnamen, die nicht dem Klarnamen entsprechen. Ein Pseudonym macht eine Bewertung nicht unzulässig. Es führt aber dazu, dass Sie den Kontakt nicht über Ihre Kundenkartei verifizieren können – und genau deshalb verlangt der BGH vom Bewerteten in der Regel keine nähere Begründung der Rüge.

Beleidigungen und Schmähkritik

Formalbeleidigungen und Schmähkritik genießen keinen Vorrang der Meinungsfreiheit. Die Hürde ist allerdings hoch: Auch überzogene Kritik ist noch keine Schmähung, solange ein Sachbezug besteht. Mehr: beleidigende Google-Bewertungen.

Mitbewerber

Bewertungen durch Wettbewerber verstoßen gegen Googles Interessenkonflikt-Regel und können zusätzlich wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Mehr: Bewertungen durch Mitbewerber.

Ehemalige Mitarbeiter

Ein Google-Unternehmensprofil ist kein Arbeitgeberportal. Rezensionen ehemaliger Mitarbeiter über interne Konflikte sind nach Googles Richtlinien regelmäßig problematisch. Mehr: Bewertungen durch Ex-Mitarbeiter.

1 Stern ohne Text

Eine reine Sternebewertung ist eine Meinungsäußerung – sie setzt aber einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt voraus. Fehlt jeder Kontakt, kann auch eine textlose Bewertung unzulässig sein. Mehr: 1-Stern-Bewertung ohne Text löschen.

Wie meldet man eine Bewertung selbst?

  1. Im Google Unternehmensprofil die Rezension aufrufen und „Rezension melden“ wählen – oder das Tool zur Verwaltung von Rezensionen nutzen.
  2. Den passenden Meldegrund auswählen (z. B. Interessenkonflikt, themenfremd, Belästigung).
  3. Den Status im Tool verfolgen. Lehnt Google ab, ist in der Regel einmalig ein Einspruch möglich.
  4. Bei Rechtsverletzungen zusätzlich bzw. stattdessen das Formular für rechtliche Meldungen nutzen – mit konkreter, belegter Begründung.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Google-Bewertung melden, den Weg nach einer Ablehnung unter Einspruch gegen Googles Entscheidung.

Was passiert nach einer Ablehnung?

Eine Ablehnung im Richtlinien-Verfahren ist keine rechtliche Entscheidung. Google prüft dort nur seine Hausregeln. Ob die Bewertung nach deutschem Recht zulässig ist, ist eine eigene Frage. Liegt eine Rechtsverletzung nahe, folgt typischerweise:

  1. substantiierte rechtliche Beanstandung gegenüber Google mit Belegen,
  2. Prüfverfahren: Google leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und fordert eine Stellungnahme,
  3. bei fortbestehender Rechtsverletzung: anwaltliche Aufforderung zur Löschung und Unterlassung,
  4. als letzter Schritt: gerichtliches Verfahren, ggf. Antrag auf einstweilige Verfügung.

Welche Beweise sind hilfreich?

Personenbezogene Daten Dritter sollten Sie dabei nicht öffentlich machen – auch nicht in Ihrer Antwort auf die Rezension.

Welche Rechtslage gilt in Deutschland?

Ansprüche auf Löschung stützen sich in der Regel auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Dem steht die Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Google haftet als Hostprovider nicht wie ein Verfasser, sondern erst nach Kenntnis und Verletzung von Prüfpflichten (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; heute flankiert durch den Digital Services Act). Ausführlich: Rechtslage und Rechtsprechung.

Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?

Repumedia übernimmt dabei die operative Vorsichtung, Dokumentation und Fallaufbereitung; die rechtliche Prüfung und Intervention erfolgt durch eine spezialisierte Partnerkanzlei.

Wie viel kostet die Bearbeitung?

Wer selbst meldet, zahlt nichts. Bei anwaltlicher Bearbeitung hängen die Kosten vom Abrechnungsmodell ab (Stundensatz, Gegenstandswert nach RVG oder Pauschale). Bei Repumedia gilt: kostenfreie Erstprüfung, 149 € pro erfolgreich entfernter Rezension, nur bei Erfolg. Details: Kosten einer Löschung.

Wie lange dauert ein Verfahren?

Das hängt vom Weg ab: Eine einfache Meldung kann binnen Tagen erledigt sein oder unbeantwortet bleiben; außergerichtliche Beanstandungen dauern typischerweise einige Wochen; gerichtliche Verfahren länger. Feste Fristen kann niemand seriös garantieren. Details: Dauer einer Löschung.

Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?

Häufige Fragen

Kann ich eine schlechte Google-Bewertung einfach löschen lassen?

Nur wenn sie gegen Googles Richtlinien verstößt oder rechtswidrig ist. Eine schlechte, aber sachliche Bewertung eines echten Kunden ist in der Regel zulässig.

Erfährt der Verfasser von der Beanstandung?

Im Prüfverfahren leitet Google eine rechtliche Beanstandung in der Regel an den Verfasser weiter und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Identität des Beanstandenden muss dabei nicht offengelegt werden, wenn eine Kanzlei oder ein Dienstleister die Beanstandung übernimmt.

Wird eine gelöschte Bewertung öffentlich angezeigt?

Seit April 2026 zeigt Google in Deutschland auf Unternehmensprofilen einen Hinweis an, wenn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Einzelne gelöschte Rezensionen werden nicht angezeigt.

Kann ich den Namen des Verfassers herausverlangen?

Nur in engen Grenzen. Ein Auskunftsanspruch gegen die Plattform setzt nach § 21 TDDDG bestimmte rechtswidrige Inhalte und eine gerichtliche Anordnung voraus. Für die Löschung selbst ist die Identität meist nicht erforderlich.

Hilft es, auf die Bewertung zu antworten?

Eine sachliche öffentliche Antwort ist fast immer sinnvoll – sie zeigt späteren Lesern Ihre Sicht. Sie ersetzt aber keine Beanstandung und sollte keine Kundendaten enthalten.

Primärquellen

  1. Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
  2. Google Unternehmensprofil-Hilfe: Rezensionen entfernen oder melden
  3. Google: Tool zur Verwaltung von Rezensionen
  4. Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden
  5. Google Blog (DE): Unsere neuesten Maßnahmen für hilfreiche, von Nutzer*innen bereitgestellte Inhalte
  6. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
  7. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)
  8. Art. 5 GG – Meinungsfreiheit (gesetze-im-internet.de)
  9. Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (EUR-Lex)
  10. Bundesgerichtshof: Entscheidungsdatenbank (Suche nach Aktenzeichen)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.

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