Wissen · Interessenkonflikt

Google-Bewertung durch ehemalige Mitarbeiter

Verfasst vonSimon Kempers · Gründer von Repumedia
Zuletzt aktualisiert
Rechtliche Prüfung im EinzelfallPartnerkanzlei (Medienrecht)
Inhalt dieser Seite
  1. Arbeitgeberbewertung vs. Kundenbewertung
  2. Was Googles Richtlinien sagen
  3. Typische Konstellationen
  4. Wie Sie das Beschäftigungsverhältnis belegen
  5. Rechtslage
  6. Vorgehen
  7. Häufige Fragen
  8. Primärquellen
Kurzantwort

Ein Google-Unternehmensprofil dient der Bewertung von Kundenerfahrungen – nicht des Arbeitsverhältnisses. Bewertungen durch aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter über ihren (früheren) Arbeitgeber gelten nach Googles Richtlinien als Interessenkonflikt und können gemeldet werden.

Arbeitgeberkritik gehört auf dafür vorgesehene Plattformen. Hat ein Ex-Mitarbeiter dagegen als Kunde eine Leistung erlebt, darf er diese grundsätzlich bewerten.

Arbeitgeberbewertung vs. Kundenbewertung

Kundenbewertung (Google Unternehmensprofil)Arbeitgeberbewertung (spezialisierte Portale)
GegenstandProdukte, Leistungen, Service aus KundensichtArbeitsklima, Führung, Gehalt, Bewerbungsprozess
VerfasserKunden(Ehemalige) Beschäftigte und Bewerber
Ex-Mitarbeiter über internen KonfliktInteressenkonflikt nach Google-RichtlinienGrundsätzlich vorgesehen – Grenzen: unwahre Tatsachen, Schmähkritik

Was Googles Richtlinien sagen

Google untersagt Beiträge mit Interessenkonflikt, ausdrücklich auch Bewertungen über den aktuellen oder früheren Arbeitgeber (Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte). Das betrifft negative wie positive Bewertungen – deshalb sollten Sie auch Ihre aktuellen Mitarbeiter nicht bitten, das eigene Profil zu bewerten.

Typische Konstellationen

Wie Sie das Beschäftigungsverhältnis belegen

Gegenüber Google genügt meist die sachliche Erklärung, dass der Verfasser ein ehemaliger Mitarbeiter ist und sich die Bewertung auf das Arbeitsverhältnis bezieht. Personaldaten sollten Sie nur im erforderlichen Umfang offenlegen.

Rechtslage

Unabhängig von Googles Richtlinien gelten die allgemeinen Maßstäbe: Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind unzulässig, wahre Tatsachen und Meinungen grundsätzlich zulässig. Arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflichten und das Geschäftsgeheimnisgesetz können zusätzlich greifen, wenn Interna offengelegt werden. Im Arbeitsverhältnis besteht zudem eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die in Grenzen auch nach dessen Ende nachwirken kann. Ob Ansprüche gegen den Ex-Mitarbeiter direkt sinnvoll sind, sollte anwaltlich geprüft werden.

Vorgehen

  1. Rezension sichern und Bezug zum Arbeitsverhältnis dokumentieren.
  2. Meldung mit Grund „Interessenkonflikt“.
  3. Öffentliche Antwort zurückhaltend formulieren – keine Personalinterna nennen.
  4. Bei Ablehnung oder bei unwahren Tatsachen: rechtliche Beanstandung.

Häufige Fragen

Darf ein Ex-Mitarbeiter mein Google-Profil bewerten?

Nicht über das Arbeitsverhältnis – das ist nach Googles Richtlinien ein Interessenkonflikt. Hat er als Kunde eine Leistung erlebt, darf er diese grundsätzlich bewerten.

Darf ich in meiner Antwort schreiben, dass der Verfasser gekündigt wurde?

Davon ist abzuraten. Personaldaten gehören nicht in die Öffentlichkeit; das kann datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Probleme verursachen.

Was ist mit Bewertungen von aktuellen Mitarbeitern?

Auch positive Bewertungen durch eigene Mitarbeiter sind ein Interessenkonflikt. Google kann sie entfernen.

Primärquellen

  1. Google: Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte in Google Maps
  2. Google: Tool zur Verwaltung von Rezensionen
  3. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
  4. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Repumedia ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Die rechtliche Prüfung konkreter Fälle erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Partnerkanzlei.

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